[Verein] Die Satzung

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Socke
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von Socke »

AndreasMR hat geschrieben:Für wichtig halte ich noch, dass bei Investitionen bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt gilt. Klingt zunächst blöd. Wenn aber z.B. zwei Dinge zur Kaufentscheidung anstehen, würde Stimmengleichheit bedeuten, dass BEIDES gekauft WERDEN MUSS! Das will garantiert keiner...

Das hängt vom Antrag ab: wenn es zwei Anträge sind, die mit Ja/Nein abgestimmt werden, dann ist das sogar so gewollt ;-) Bei Anträgen mit mehreren Optionen wäre eine solche Regelung sinnvoll. Sofern es keine weitere Regelung bezüglich der Antragsmöglichkeiten gibt, ist es nicht möglich bei einer gescheiterten Abstimmung diese zu ändern und erneut darüber abzustimmen. Dann müsste man bis zur nächsten ordentlichen/außerordentlichen Versammlung warten.
MfG Socke
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kupferstecher
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von kupferstecher »

pluto hat geschrieben:Das schreckt bestimmt auch viele ab. Wollen wir Mitglieder haben? Oder wollen wir ein kleiner Verein sein? Der nur aus 5 bis 10 Mitgliedern besteht?

Naja, wer liest schon die Satzung bevor er Mitglied wird...
Es wird doch alles nicht so heiss gegessen, wie es gekocht wird. Im Ernstfall kommt die Satzung aber zur Anwendung und muss dann in sich stimmig sein.

Die vorgesschlagene Satzung liest sich so, wie wenn sie von einem Juristen geprueft wurde, von daher denke ich, muss man bei Aenderungen wissen was man tut.

Zur Mitgliedschaft, es ist ueblich dass man als Interessent im Vereinsbetrieb mitmachen darf, auch wenn man noch gar kein Mitglied ist, d.h. bevor der Antrag durch die Instanzen gegangen ist.
Es waere hier z.B. eine Vorlaeufige Mitgliedschaft denkbar, die vom Vorstand erteilt werden kann und gueltig ist, bis in der Mitgliederversammlung darueber entschieden wird.

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kupferstecher
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von kupferstecher »

AndreasMR hat geschrieben:dass bei Investitionen bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt gilt.

Das ist doch im Begriff der Mehrheit schon impliziert?

Paragraph 11 Absatz 3:
"Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit..."

Socke
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von Socke »

kupferstecher hat geschrieben:Zur Mitgliedschaft, es ist ueblich dass man als Interessent im Vereinsbetrieb mitmachen darf, auch wenn man noch gar kein Mitglied ist, d.h. bevor der Antrag durch die Instanzen gegangen ist.
Es waere hier z.B. eine Vorlaeufige Mitgliedschaft denkbar, die vom Vorstand erteilt werden kann und gueltig ist, bis in der Mitgliederversammlung darueber entschieden wird.

Also ich würde jetzt erstmal alle Nichtmitglieder von den Forentreffen ausschließen :D
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relocate
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von relocate »

Socke hat geschrieben:Also ich würde jetzt erstmal alle Nichtmitglieder von den Forentreffen ausschließen :D


Das wäre ein wenig überzogen, denn damit schließe man ja potentielle Interessenten aus.
Da sollte man unterscheiden zwischen offenen und Vereinstreffen.
Würde ich die Dinge so wie alle anderen machen, hätte ich so manche Probleme nicht.

Aber das wäre langweilig.

Socke
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von Socke »

relocate hat geschrieben:
Socke hat geschrieben:Also ich würde jetzt erstmal alle Nichtmitglieder von den Forentreffen ausschließen :D


Das wäre ein wenig überzogen, denn damit schließe man ja potentielle Interessenten aus.
Da sollte man unterscheiden zwischen offenen und Vereinstreffen.

Praktikabel sollte es sein, wenn die Mitgliederversammlungen auf den Forentreffen stattfinden. Hierzu sollten ca. 1 bis max. 2 Stunden locker ausreichen. Gibt es nichtöffentliche Themen - z.B. Finanzen - bitten wir die Nichtmitglieder kurz an die Kaffeemaschine.
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pluto
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von pluto »

Praktikabel sollte es sein, wenn die Mitgliederversammlungen auf den Forentreffen stattfinden. Hierzu sollten ca. 1 bis max. 2 Stunden locker ausreichen. Gibt es nichtöffentliche Themen - z.B. Finanzen - bitten wir die Nichtmitglieder kurz an die Kaffeemaschine.

Solange keine neu Wahlen anstehen z.b. was den Vorstand angeht, gebe ich dir recht, bei uns dauert so eine MV immer 3 Stunden oder länger.
Hier muss man aber auch beachten, denke ich, dass wir vieles über E-Mails im voraus bestimmt klären könnten oder?
MFG
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Socke
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von Socke »

pluto hat geschrieben:Solange keine neu Wahlen anstehen z.b. was den Vorstand angeht, gebe ich dir recht, bei uns dauert so eine MV immer 3 Stunden oder länger.
Hier muss man aber auch beachten, denke ich, dass wir vieles über E-Mails im voraus bestimmt klären könnten oder?

Ihr habt aber auch ein paar mehr Mitglieder, die alle Ihre Meinung vertreten. Ich gehe nicht davon aus, dass allein durch den Verein nächstes Jahr plötzlich 50 neue Gesichter auf den Forentreffen auftauchen.
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m.fuchs
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von m.fuchs »

Ich habe mir mal eure Anmerkungen durchgelesen und versuche hier mal eine Beantwortung bzw. Aufzeichnung von Änderungen:

  • §9, Punkt 7 wird erweitert um

    Code: Alles auswählen

    Anträge, die nicht fristgerecht gestellt werden, können auf die Tagesordnung der jeweiligen Versammlung gesetzt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitgleider dieser Versammlung damit einverstanden sind.

    Der Einwand von Socke, dass damit auch spontane wichtige Anträge möglich sind ist richtig. Insbesondere da man sonst ein Jahr warten müsste.

  • §5, Punkt 2 wird geändert zu

    Code: Alles auswählen

    Über die Aufnahme stimmberechtigter Mitglieder entscheidet Vorstand per elektronischem Wahlverfahren.


    Das vereinfacht die Aufnahme doch um einiges. Dies sollte man problemlos an den Vorstand auslagern können. Gesetzliche Grundlagen dazu, dass ein Eintritt von der Mitgliederversammlung beschlossen werden MUSS gibt es nicht.
    Um bei Problemen den Vorstand auch bremsen zu können, kommt folgende Änderung dazu:

    §10, Punkt 2 (Aufgaben der Mitgliederversammlung) wird erweitert um

    Code: Alles auswählen

    Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag


  • §5, Punkt 3 wird gestrichen
    Das versteht sich ja eigentlich von selbst und der Vorstand kann ja problemlos bei der Aufnahme feststellen inwieweit derjenige bisher im Forum in Erscheinung getreten ist.

  • §12, Punkt 13 wird gestrichen
    Ich sehe nicht, dass man tatsächlich Vorstandssitzungen abhalten kann. Dafür sind die Entfernungen zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern vermutlich zu hoch. Die Entscheidungsfindung wird dann per Unterforum mit beschränktem Zugang erfolgen.
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von Socke »

m.fuchs hat geschrieben:Gesetzliche Grundlagen dazu, dass ein Eintritt von der Mitgliederversammlung beschlossen werden MUSS gibt es nicht.

Meine implizite Argumentation war:
  • Per Gesetzt ist die Mitgliederversammlung für alles zuständig, was nicht an andere (z.B. Vorstand) abgetreten wurde
  • Über Mitgliederaufnahme ist im Gesetzt nichts geregelt
  • Also darf das der Vorstand nicht, sofern er nicht dazu ermächtig wurde.
  • Es ist ohne Regelung in der Satzung die Mitgliederversammlung zuständig.
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Lemmy
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von Lemmy »

Sevus,

würde hier auch gerne meine Erfahrung / Meinung einbringen:

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedern einberufen.

Hier fehlt mir der Zusatz "Der Antrag muss begründet werden"

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
[/quote}
Hier fehlt mir: "Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht auf andere übertragen werden"

Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet.


Auch hier fehlt mir ein Zusatz: "Die MV ist beschlussfähig wenn mind. X% (10%) der eingetragenen Mitglieder anwesend sind"

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m.fuchs
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von m.fuchs »

Lemmy hat geschrieben:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedern einberufen.

Hier fehlt mir der Zusatz "Der Antrag muss begründet werden"

Ja, das würde ich noch mit aufnehmen.

Lemmy hat geschrieben:
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
[/quote}Hier fehlt mir: "Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht auf andere übertragen werden"[/quote}
Laut https://www.vereinswelt.de/mitglieder-s ... delegieren nicht notwendig. Die Übertragung müsste ausdrücklich erlaubt sein in der Satzung, damit das geht.

Lemmy hat geschrieben:Auch hier fehlt mir ein Zusatz: "Die MV ist beschlussfähig wenn mind. X% (10%) der eingetragenen Mitglieder anwesend sind"

Das kann bei einem überregionalen Verein aber zu Problemen führen. Würde ich lieber weglassen.
Software, Bibliotheken, Vorträge und mehr: https://www.ypa-software.de

Lemmy
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von Lemmy »

m.fuchs hat geschrieben:
Lemmy hat geschrieben:
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Hier fehlt mir: "Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht auf andere übertragen werden"[/quote}
Laut https://www.vereinswelt.de/mitglieder-s ... delegieren nicht notwendig. Die Übertragung müsste ausdrücklich erlaubt sein in der Satzung, damit das geht.


Ah interessant. Danke für den Link!

m.fuchs hat geschrieben:
Lemmy hat geschrieben:Auch hier fehlt mir ein Zusatz: "Die MV ist beschlussfähig wenn mind. X% (10%) der eingetragenen Mitglieder anwesend sind"

Das kann bei einem überregionalen Verein aber zu Problemen führen. Würde ich lieber weglassen.


Ah ok - wäre es denkbar auch eine virtuelle Mitgliederversammlung einzuberufen? Beispielsweise über google Hangouts oder vergleichbare Angebote? Wäre für eine größere Beteiligung der Mitglieder sicherlich förderlich.

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m.fuchs
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von m.fuchs »

So, hier noch die aktualisierte Fassung der Satzung. Darin sind alle Änderungen eingearbeitet, die in den vorherigen Beiträgen besprochen wurden.
Hinzugekommen ist auch noch die Möglichkeit virtuelle Mitgliederversammlungen abzuhalten (§9, Punkte 9 und 10). Eventuell kann man das ja mal für kurzfristige Entscheidungen brauchen.

Wenn bis Ende dieser Woche keine weiteren Anmerkungen kommen, lasse ich die Satzung mal von einem Fachmann prüfen.

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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Lazarusforum". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V." im Namen.
  2. Der Vereinssitz ist ____________.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
Der Verein hat die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe zum Ziel. Der Verein bezweckt die herstellerunabhängige Förderung der Programmiersprache „Freepascal“ und der Entwicklungsumgebung "Lazarus" und möchte in erster Linie seine Mitglieder sowie eine breite Öffentlichkeit anregen, sich auf vielfältige Weise mit den Anwendungsmöglichkeiten von Freepascal/Lazarus auseinanderzusetzen. Insbesondere soll der Verein
  • seinen Mitgliedern die Möglichkeit geben, ihr Wissen und ihre Erfahrungen im Rahmen des Vereins mit anderen zu teilen
  • ein Lazarus-Diskussionsforum zu betreiben, um den allgemeinen Austausch von theoretischen und praktischen Erkenntnissen über die Anwendung als Programmiersprache und Plattform zu fördern,
  • das Erstellen und Verbreiten von Medien, Publikationen und Unterrichtsmaterialien zum Thema Freepascal/Lazarus unterstützen,
  • Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen zu Themen rund um Freepascal/Lazarus durchführen.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§52 Abs. 2 AO 77). Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

§4 Mitglieder
Als Mitglied kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die gewillt ist, den Vereinszweck aktiv zu erfüllen. Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht können nur als Fördermitglied ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des Kandidaten.
  2. Über die Aufnahme stimmberechtigter Mitglieder entscheidet Vorstand per elektronischem Wahlverfahren.Es ist eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist nicht hinreichend.
  3. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern ohne Stimmrecht entscheidet der Vorstand.
  4. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt, der Beschluss muss nicht begründet werden.
  5. Die Ablehnung eines Fördermitglieds bedarf auf Antrag des Abgelehnten der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  6. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist von der pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge abhängig. Neumitglieder können ihre Mitgliedsrechte erst nach Bezahlung des ersten Jahresbeitrages ausüben.
  7. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  8. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Aufnahme bestätigt und der Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
  9. Die Mitgliedschaft endet:
    • bei natürlichen Personen durch deren Tod,
    • bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit,
    • bei anderen Mitgliedern mit deren Auflösung (Erlöschen),
    • nach schriftlicher Kündigung eines Mitglieds zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung muss unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich beim Verein eingegangen sein.
    • durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied die Vereinssatzung vorsätzlich verletzt oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise geschädigt hat oder seinen Pflichten nicht nachkommt.
    • bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge für zwei Jahre in Verzug befinden, durch Beschluss des Vorstandes. Bevor dieser ergeht, ist das Mitglied anzuhören.
  10. Im Falle eines Ausschlusses müssen dem Mitglied die Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.
  11. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  12. Die Beitragsschuld bis zum Ende des Geschäftsjahres bleibt erhalten.
  13. Mitglieder, die nicht erreichbar sind, können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  14. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder mit Ausnahme der Fördermitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Die Mitglieder sind in ihren gesellschaftlichen Aktivitäten frei. Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag zu leisten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Erreichbarkeit durch den Vorstand zu ermöglichen

§7 Mitgliedsbeiträge
Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in der Beitragsordnung festgelegt wird. Diese Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und soll zwischen natürlichen und anderen Personen unterscheiden.

§8 Organe
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedern einberufen.
    Der Antrag muss begründet werden.
  3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher zu übersenden.
  4. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben bzw. elektronisch versandt worden ist.
  5. Die Ankündigung ist zusätzlich im Webauftritt des Vereins an geeigneter Stelle bekannt zu machen.
  6. Eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die über eine Änderung der Satzung beschließen soll, muss den zu ändernden und den geänderten Paragraphen im Wortlaut enthalten.
  7. Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung zwei Werktage vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Anträge, die nicht fristgerecht gestellt werden, können auf die Tagesordnung der jeweiligen Versammlung gesetzt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitgleider dieser Versammlung damit einverstanden sind.
  8. Fördermitglieder können auf Antrag zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zugelassen werden, ein Stimmrecht bleibt jedoch ausgeschlossen.
  9. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum.
  10. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der Email an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben Email-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine Email-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
  2. Sie ist insbesondere folgende Aufgaben zuständig:
    • Wahl und Abberufung des Vorstands
    • Wahl von zwei Kassenprüfern
    • Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands.
    • Entscheidung der mittel- und langfristigen Ziele des Vereins.
    • Entscheidung über Satzungsänderungen. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag
    • Entscheidung über die Auflösung des Vereins gemäß §14 dieser Satzung.
    • Entscheidungen über allgemeine Grundsätze zu Anstellungsbedingungen und Vergütungen von Mitarbeitern des Vereins.
    • Entscheidungen über allgemeine Grundsätze zur Vermittlung von Forschungs- und anderen Aufträgen an Mitglieder; Vorstandsmitglieder sind insofern einfachen Mitgliedern gleichgestellt.

§11 Ablauf der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet.
  2. Wahlen werden stets von einem Wahlleiter geleitet, den die Mitgliederversammlung vor Beginn des Wahlaktes im Wege offener Abstimmung bestimmt.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreiben.
  4. Wahlen werden grundsätzlich einzeln in geheimer Abstimmung durchgeführt. Der Wahlleiter kann offen abstimmen lassen, wenn nicht mehr als zwei persönlich anwesende Mitglieder widersprechen.
  5. Gewählt ist, wer eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sollte kein Kandidat die absolute Mehrheit erhalten haben, so ist im zweiten Wahlgang derjenige gewählt, der eine relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
  6. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung in offener Abstimmung aus ihrer Mitte gewählt. Die Niederschrift soll die gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten.
  7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§12 Vorstand
  1. Der Vorstand nach §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, sowie zweier Stellvertreter.
  2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  3. Der Verein wird nach außen durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
  4. Die Vertretungsmacht der vertretungsberechtigten Vorstands wird dahin gehend beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften und rechtlichen Verpflichtungen des Vereins mit mehr als 500 € je Einzelfall verpflichtet ist, zuvor die Zustimmung des Gesamtvorstands einzuholen.
  5. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 2000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
  7. Bei Grundstücksgeschäften, Kreditaufnahmen und Erteilung von Bürgschaften ist unabhängig von der Höhe des Betrages die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt und die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
  9. Im Falle der Niederlegung des Amtes eines Vorstandsmitglieds im Sinne des §26 BGB hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen. Die auf dieser Mitgliederversammlung vorgenommene Neuwahl gilt bis zum Ende der laufenden Amtszeit.
  10. Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein wird auf Schäden beschränkt, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen seiner Geschäftsführungspflichten beruhen.
  11. Der Verein stellt den Vorstand von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese nicht Schäden zum Gegenstand haben, die durch den Vorstand vorsätzlich (oder grob fahrlässig) verursacht wurden.
  12. Beisitzer sind Mitglieder des Vereins, die durch ihre fachliche Kompetenz die Zwecke des Vereins in besonderer Weise fördern können. Sie werden für einen Zeitraum von einem Jahr berufen; Wiederberufung ist zulässig. Über die Besetzung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

§13 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des §26 BGB. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne des Vereins.
  • Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplan, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
  • Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten des Vereins.
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er muss hierüber jederzeit Rechenschaft ablegen können.
  • Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf einzelne seiner Mitglieder übertragen.

§14 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  2. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Form der Einladung zu dieser zweiten Versammlung entspricht der zu einer außerordentlichen Versammlung; zusätzlich ist auf die besondere Beschlussfähigkeit der Versammlung hinzuweisen.
  3. Das Vermögen des Vereins fällt nach Auflösung oder sonstiger rechtlicher Beendigung an _______________________________. Das Vermögen muss ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Wissenschaft und Forschung im Bereich der Informatik gemäß §2 dieser Satzung verwendet werden.
  4. Als Liquidatoren wird der Vorstand bestellt.
  5. Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.
  6. Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.

§15 Kassenprüfung
  1. Die für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  3. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens.
  4. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.
  5. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§16 Ehrenmitgliedschaft
  1. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Die Ehrenmitglieder haben die selben Rechte wie Mitglieder, sind aber vom Mitgliedsbeitrag befreit.
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von pluto »

Vielen Dank für die Mühe und Zeit die du in die Vorbereitung steckst.

Wenn bis Ende dieser Woche keine weiteren Anmerkungen kommen, lasse ich die Satzung mal von einem Fachmann prüfen.

Ich würde bis Ende nächster Woche warten.

Im Falle eines Ausschlusses müssen dem Mitglied die Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.

Im Verein, wo ich Mitglied bin, hatten wir genau so ein Fall. Da wurde ein Mitglied für ca 14 Tage vom Verein ausgeschlossen, wegen gewisser Vorfälle.
Daher bin ich der Meinung, der Vorstand sollte darüber entscheiden und nicht die Mitgliederversammlung. Gerade auch wegen der "aufschiebender Wirkung".

Wenn es ernste Probleme mit einem Mitglied gibt, muss gehandelt werden und nicht erst 6 Wochen oder so gewartet werden oder wie war die First für eine Mitgliederversammlung?
MFG
Michael Springwald

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