[Verein] Die Satzung

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m.fuchs
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[Verein] Die Satzung

Beitrag von m.fuchs »

Ein paar Formalitäten müssen natürlich auch sein. Zentral ist da für einen Verein die Satzung.
Ich habe mal einen Erstentwurf zusammengestellt, der (mit freundlicher Genehmigung) auf der Satzung von http://www.rheinjug.de/ beruht. Da es sich hier um ein ähnliches Projekt aus dem JAVA-bereich handelt und die ihre Gemeinnützigkeit bestätigt bekamen, ist das wohl ein guter Anfang.

Im nächsten Beitrag findet ihr den Entwurf. Anmerkungen, Fragen oder Änderungsvorschläge bitte in diesen Thread packen. Abgestimmt wird über die Satzung dann bei der Gründungsversammlung.
Software, Bibliotheken, Vorträge und mehr: https://www.ypa-software.de

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m.fuchs
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von m.fuchs »

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Lazarusforum". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V." im Namen.
  2. Der Vereinssitz ist ____________.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
Der Verein hat die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe zum Ziel. Der Verein bezweckt die herstellerunabhängige Förderung der Programmiersprache „Freepascal“ und der Entwicklungsumgebung "Lazarus" und möchte in erster Linie seine Mitglieder sowie eine breite Öffentlichkeit anregen, sich auf vielfältige Weise mit den Anwendungsmöglichkeiten von Freepascal/Lazarus auseinanderzusetzen. Insbesondere soll der Verein
  • seinen Mitgliedern die Möglichkeit geben, ihr Wissen und ihre Erfahrungen im Rahmen des Vereins mit anderen zu teilen
  • ein Lazarus-Diskussionsforum zu betreiben, um den allgemeinen Austausch von theoretischen und praktischen Erkenntnissen über die Anwendung als Programmiersprache und Plattform zu fördern,
  • das Erstellen und Verbreiten von Medien, Publikationen und Unterrichtsmaterialien zum Thema Freepascal/Lazarus unterstützen,
  • Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen zu Themen rund um Freepascal/Lazarus durchführen.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§52 Abs. 2 AO 77). Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

§4 Mitglieder
Als Mitglied kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die gewillt ist, den Vereinszweck aktiv zu erfüllen. Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht können nur als Fördermitglied ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des Kandidaten.
  2. Über die Aufnahme stimmberechtigter Mitglieder entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder per elektronischem Wahlverfahren oder während der Mitgliederversammlung. Für die Aufnahme per elektronischem Wahlverfahren ist eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist nicht hinreichend.
  3. Es sollen Personen als Mitglieder aufgenommen werden, die durch aktive Mitarbeit an der Erfüllung des Vereinszwecks mitgewirkt haben und gewillt sind, dies auch künftig zu tun.
  4. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern ohne Stimmrecht entscheidet der Vorstand.
  5. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt, der Beschluss muss nicht begründet werden.
  6. Die Ablehnung eines Fördermitglieds bedarf auf Antrag des Abgelehnten der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  7. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist von der pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge abhängig. Neumitglieder können ihre Mitgliedsrechte erst nach Bezahlung des ersten Jahresbeitrages ausüben.
  8. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  9. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Aufnahme bestätigt und der Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
  10. Die Mitgliedschaft endet:
    • bei natürlichen Personen durch deren Tod,
    • bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit,
    • bei anderen Mitgliedern mit deren Auflösung (Erlöschen),
    • nach schriftlicher Kündigung eines Mitglieds zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung muss unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich beim Verein eingegangen sein.
    • durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied die Vereinssatzung vorsätzlich verletzt oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise geschädigt hat oder seinen Pflichten nicht nachkommt.
    • bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge für zwei Jahre in Verzug befinden, durch Beschluss des Vorstandes. Bevor dieser ergeht, ist das Mitglied anzuhören.
  11. Im Falle eines Ausschlusses müssen dem Mitglied die Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.
  12. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  13. Die Beitragsschuld bis zum Ende des Geschäftsjahres bleibt erhalten.
  14. Mitglieder, die nicht erreichbar sind, können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  15. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder mit Ausnahme der Fördermitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Die Mitglieder sind in ihren gesellschaftlichen Aktivitäten frei. Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag zu leisten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Erreichbarkeit durch den Vorstand zu ermöglichen

§7 Mitgliedsbeiträge
Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in der Beitragsordnung festgelegt wird. Diese Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und soll zwischen natürlichen und anderen Personen unterscheiden.

§8 Organe
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedern einberufen.
  3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher zu übersenden.
  4. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben bzw. elektronisch versandt worden ist.
  5. Die Ankündigung ist zusätzlich im Webauftritt des Vereins an geeigneter Stelle bekannt zu machen.
  6. Eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die über eine Änderung der Satzung beschließen soll, muss den zu ändernden und den geänderten Paragraphen im Wortlaut enthalten.
  7. Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung zwei Werktage vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen.
  8. Fördermitglieder können auf Antrag zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zugelassen werden, ein Stimmrecht bleibt jedoch ausgeschlossen.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
  2. Sie ist insbesondere folgende Aufgaben zuständig:
    • Wahl und Abberufung des Vorstands
    • Wahl von zwei Kassenprüfern
    • Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands.
    • Entscheidung der mittel- und langfristigen Ziele des Vereins.
    • Entscheidung über Satzungsänderungen. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    • Entscheidung über die Auflösung des Vereins gemäß §14 dieser Satzung.
    • Entscheidungen über allgemeine Grundsätze zu Anstellungsbedingungen und Vergütungen von Mitarbeitern des Vereins.
    • Entscheidungen über allgemeine Grundsätze zur Vermittlung von Forschungs- und anderen Aufträgen an Mitglieder; Vorstandsmitglieder sind insofern einfachen Mitgliedern gleichgestellt.

§11 Ablauf der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet.
  2. Wahlen werden stets von einem Wahlleiter geleitet, den die Mitgliederversammlung vor Beginn des Wahlaktes im Wege offener Abstimmung bestimmt.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreiben.
  4. Wahlen werden grundsätzlich einzeln in geheimer Abstimmung durchgeführt. Der Wahlleiter kann offen abstimmen lassen, wenn nicht mehr als zwei persönlich anwesende Mitglieder widersprechen.
  5. Gewählt ist, wer eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sollte kein Kandidat die absolute Mehrheit erhalten haben, so ist im zweiten Wahlgang derjenige gewählt, der eine relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
  6. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung in offener Abstimmung aus ihrer Mitte gewählt. Die Niederschrift soll die gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten.
  7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§12 Vorstand
  1. Der Vorstand nach §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, sowie zweier Stellvertreter.
  2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  3. Der Verein wird nach außen durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
  4. Die Vertretungsmacht der vertretungsberechtigten Vorstands wird dahin gehend beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften und rechtlichen Verpflichtungen des Vereins mit mehr als 500 € je Einzelfall verpflichtet ist, zuvor die Zustimmung des Gesamtvorstands einzuholen.
  5. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 2000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
  7. Bei Grundstücksgeschäften, Kreditaufnahmen und Erteilung von Bürgschaften ist unabhängig von der Höhe des Betrages die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt und die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
  9. Im Falle der Niederlegung des Amtes eines Vorstandsmitglieds im Sinne des §26 BGB hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen. Die auf dieser Mitgliederversammlung vorgenommene Neuwahl gilt bis zum Ende der laufenden Amtszeit.
  10. Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein wird auf Schäden beschränkt, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen seiner Geschäftsführungspflichten beruhen.
  11. Der Verein stellt den Vorstand von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese nicht Schäden zum Gegenstand haben, die durch den Vorstand vorsätzlich (oder grob fahrlässig) verursacht wurden.
  12. Beisitzer sind Mitglieder des Vereins, die durch ihre fachliche Kompetenz die Zwecke des Vereins in besonderer Weise fördern können. Sie werden für einen Zeitraum von einem Jahr berufen; Wiederberufung ist zulässig. Über die Besetzung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  13. Die Beisitzer unterstützen den Vereinsvorstand bei der Geschäftsführung und dienen ihm als Beratungsorgan. Der Vorstand lädt die Beisitzer, unter Angabe der Tagesordnung mit einwöchiger Frist, zu seinen Vorstandssitzungen ein.

§13 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des §26 BGB. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne des Vereins.
  • Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplan, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
  • Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten des Vereins.
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er muss hierüber jederzeit Rechenschaft ablegen können.
  • Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf einzelne seiner Mitglieder übertragen.

§14 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  2. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Form der Einladung zu dieser zweiten Versammlung entspricht der zu einer außerordentlichen Versammlung; zusätzlich ist auf die besondere Beschlussfähigkeit der Versammlung hinzuweisen.
  3. Das Vermögen des Vereins fällt nach Auflösung oder sonstiger rechtlicher Beendigung an _______________________________. Das Vermögen muss ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Wissenschaft und Forschung im Bereich der Informatik gemäß §2 dieser Satzung verwendet werden.
  4. Als Liquidatoren wird der Vorstand bestellt.
  5. Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.
  6. Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.

§15 Kassenprüfung
  1. Die für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  3. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens.
  4. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.
  5. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§16 Ehrenmitgliedschaft
  1. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Die Ehrenmitglieder haben die selben Rechte wie Mitglieder, sind aber vom Mitgliedsbeitrag befreit.
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Socke
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von Socke »

Vielen Dank für deine vorbereitendend Mühen!

Die Antragsstellung für die Anträge der Mitgliederversammlung (§9 Abs. 7) würde ich flexibilisieren.
Bei den Pfadfindern haben wir in der Satzung folgende Regelung:
Anträge, die nicht fristgerecht gestellt werden, können auf die Tagesordnung der jeweiligen Versammlung gesetzt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitgleider dieser Versammlung damit einverstanden sind.

Damit sind effektiv formlose und spontane Anträge, die sich ggf. erst aus einer Diskussion ergeben, möglich; in der Praxis wird die Zustimmung zumindest auf den unteren Verbandsebenen nicht formal abgefragt.
MfG Socke
Ein Gedicht braucht keinen Reim//Ich pack’ hier trotzdem einen rein

pluto
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von pluto »

Die Satzung ist ein guter Anfang. Einige Punkte gefallen mir nicht besonders, da sie aus meiner Sicht einfach zu viel Aufwand bedeuten oder Abschreckend wirken.

Erst mal geht es um "§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft"

2. Über die Aufnahme stimmberechtigter Mitglieder entscheiden
die stimmberechtigten Mitglieder per elektronischem Wahlverfahren oder
während der Mitgliederversammlung.
Für die Aufnahme per elektronischem Wahlverfahren ist eine
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich,
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist nicht hinreichend.

Ich finde, dass wirkt eher abschreckend. Wir müssten sowieso das "elektronischem Wahlverfahren" nutzen, oder wir nehmen nur einmal im Jahr Mitglieder auf....

3. Es sollen Personen als Mitglieder aufgenommen werden,
die durch aktive Mitarbeit an der Erfüllung des Vereinszwecks mitgewirkt haben u
nd gewillt sind, dies auch künftig zu tun.

Klar, jeder der dem Verein Beitritt wird irgendwas mit Lazarus oder FPC zu tun haben.
Daher könnte man diesen punkt anderes Formulieren oder streichen.
Weil, so verhindert dieser Punkt auch, reine Fördermitglieder, oder sehe ich das Falsch?, wenn ja warum?

Bis Juni ist ja noch Zeit die Satzung punkt für Punkt durch zu gehen....

Ich frage mich auch, dass steht gar nicht in der Satzung: Wie wollen wie Plenen abhalten? Z.B. per Hangout? Skype?
MFG
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von W126 »

Den Punkt 3. würde ich etwas aufweichen. Wenn man andere Vereine sieht, leben die von zahlenden Karteileichen.
Ein Verein benötigt Geld und wenn jemand nur hier und da sich einbringt ist das doch kein Problem.

Unser Sportverein konnte durch die hohe Anzahl von Mitglieder eine neue Turnhalle bauen. Okay, die benötigt dieser Verein nicht. Es kommen jedoch auch Kosten wie Steuerberater usw.

Socke
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von Socke »

pluto hat geschrieben:
3. Es sollen Personen als Mitglieder aufgenommen werden,
die durch aktive Mitarbeit an der Erfüllung des Vereinszwecks mitgewirkt haben u
nd gewillt sind, dies auch künftig zu tun.

Klar, jeder der dem Verein Beitritt wird irgendwas mit Lazarus oder FPC zu tun haben.
Daher könnte man diesen punkt anderes Formulieren oder streichen.
Weil, so verhindert dieser Punkt auch, reine Fördermitglieder, oder sehe ich das Falsch?, wenn ja warum?

Fördermitglieder können immer aufgenommen werden; das steht in Absatz 4. Absatz 3 soll verhindern, dass Mitglieder mit anderen Zielen als des Vereinszwecks aufgenommen werden und ein Stimmrecht erhalten.

pluto hat geschrieben:Ich finde, dass wirkt eher abschreckend. Wir müssten sowieso das "elektronischem Wahlverfahren" nutzen, oder wir nehmen nur einmal im Jahr Mitglieder auf....

Per Gesetz muss die Mitgliederversammlung neue Mitglieder bestätigen; alternativ kann das auch schriftlich erfolgen. Daher ist dieser Formulierung mehr oder weniger nur die juristische Umschreibung von: das geht auch online mit der Einschränkung, dass 51% der Mitglieder online zustimmen müssen und dass die Abstimmung beliebig lange laufen kann.
Alternativen müssen ebenfalls in der Satzung geregelt sein; das sind z.B.
  • Der Vorstand entscheided alleine über Mitgliedschaften
  • Die Abstimmung erfolgt online; es wird eine Frist zwischen Antrag und Ende der Abstimmung müssen X Prozent der Mitglieder zugestimmt haben.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des Kandidaten.

Inwiefern ist eine Antrag in Textform (d.h. ohne Unterschrift) rechtlich in Ordnung? Falls ja, wäre ich für die Formulierung "Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag des Kandidaten in Textform" womit auch Online-Formular, Fax und E-Mail möglich sind.
MfG Socke
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von pluto »

Per Gesetz muss die Mitgliederversammlung neue Mitglieder bestätigen;

Gut zu wissen, dass es hierfür ein Gesetzt gibt. Ich kenne das nur von anderen Vereinen, da ist es scheinbar nicht so.... ich frage aber noch mal genauer nach, bei Gelegenheit.

Daher ist dieser Formulierung mehr oder weniger nur die juristische Umschreibung von: das geht auch online mit der Einschränkung, dass 51% der Mitglieder online zustimmen müssen und dass die Abstimmung beliebig lange laufen kann.

Naja, ich finde es schon umständlich, da wir ja ein "Gemeinnütziger" verein sein wollen und auch wohl das OpenSoruce Prinzip vertreten.
Aber wenn das so ist.... bitte.

Alternativen müssen ebenfalls in der Satzung geregelt sein; das sind z.B.
Der Vorstand entscheided alleine über Mitgliedschaften
Die Abstimmung erfolgt online; es wird eine Frist zwischen Antrag und Ende der Abstimmung müssen X Prozent der Mitglieder zugestimmt haben.

Wenn es gar nicht anders gehen sollte, wäre das wohl die Sinnvollste Möglichkeit.

Inwiefern ist eine Antrag in Textform (d.h. ohne Unterschrift) rechtlich in Ordnung? Falls ja, wäre ich für die Formulierung "Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag des Kandidaten in Textform" womit auch Online-Formular, Fax und E-Mail möglich sind.

Hier wäre die Frage: Kann man das auch einscannen und per E-Mail Senden?
Per Post wäre halt die Frage:Wohin?

Den Punkt 3. würde ich etwas aufweichen

Das sehe ich auch so. Das schreckt bestimmt auch viele ab. Wollen wir Mitglieder haben? Oder wollen wir ein kleiner Verein sein? Der nur aus 5 bis 10 Mitgliedern besteht?

Braucht ein Verein ein? Vereinsitzt
MFG
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von W126 »

Braucht ein Verein ein? Vereinsitzt


Nach BGB ist der Sitzt da, wo der Verein geführt wird. Soweit nicht anders bestimmt.

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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von diogenes »

Verein? Das ist mir neu. Gibt's da mehr Info als die Statuten?
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von m.fuchs »

diogenes hat geschrieben:Gibt's da mehr Info als die Statuten?

Siehe hier: viewtopic.php?f=14&t=11430
Software, Bibliotheken, Vorträge und mehr: https://www.ypa-software.de

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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von diogenes »

m.fuchs hat geschrieben:
diogenes hat geschrieben:Gibt's da mehr Info als die Statuten?

Siehe hier: viewtopic.php?f=14&t=11430

Aha. Danke für die Info. Wegen der Entfernung sieht's bei mir mit direkter Mitarbeit nicht so gut aus, aber vielleicht kann ich ein paar Euro als Förderung locker machen :)
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MacWomble
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von MacWomble »

diogenes hat geschrieben:Aha. Danke für die Info. Wegen der Entfernung sieht's bei mir mit direkter Mitarbeit nicht so gut aus, aber vielleicht kann ich ein paar Euro als Förderung locker machen :)


Was juckt im Zeitalter von Internet die Entfernung? :shock: :D
Je mehr Mitglieder (und nicht jeder muss ja etwas tun) desto besser. In erster Linie geht es um die Sicherstellung einer stabilen Info- und Entwickler-Plattform sowie neue Möglichkeiten, Lazarus/FPC besser publik zu machen. Da ist z.B. auch Lehrmaterial für Schulen oder Fanartikel vorstellbar oder Unterstützung bei einer Messe oder ähnlichem öffentlichem Event. Nicht kommerzielle Software hat eben den Nachteil, dass die Werbung dafür oft etwas zu kurz kommt und deswegen etwas in die Nische gedrängt wird. Ein Verein kommt allen zu gute, die mit Lazarus/FPC beschäftigt sind oder sich beschäftigen wollen.
Alle sagten, dass es unmöglich sei - bis einer kam und es einfach gemacht hat.

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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von pluto »

Je mehr Mitglieder (und nicht jeder muss ja etwas tun) desto besser. I

Laut der Vorgeschlagenen Satzung schon(Wenn dieser Punkt nicht geändert wird).
MFG
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von AndreasMR »

Hallo m.fuchs,

Zu §12 Punkt 13: Eine einwöchige Frist ist viel zu kurz. Du musst bedenken, dass viele beruflich durchaus stark eingebunden sind und z.B. auch mal mehrere Wochen geschäftlich so weit weg sind, dass man innerhalb einer Woche nicht mal so eben zu irgendeiner Vorstandssitzung reisen kann. Der Gesetzgeber schreibt irgendwas von 2 Wochen. Persönlich fände ich was von 4 Wochen aufwärts für passender.

In meiner Firma haben wir ein Umlaufverfahren im Gesellschaftsvertrag vereinbart. Danach kann ein Berechtigter eine eMail schreiben, in der um Entscheidung zu einem Thema gebeten wird. Die eMail enthält ausreichend sachdienliche Information. Die Mail geht einmal im Kreis. Die einen, die sich ausreichend informiert fühlen, um eine Entscheidung zu treffen, stimmen beim ersten Durchlauf ab. Andere brauchen mehr Info, die dann in Runde 2 etc. abstimmen. Bislang war es so, dass selbst komplexe Sachen nach wenigen Tagen entschieden waren - ohne dass etliche Leute Tausende von Kilometern fahren mussten.

Für wichtig halte ich noch, dass bei Investitionen bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt gilt. Klingt zunächst blöd. Wenn aber z.B. zwei Dinge zur Kaufentscheidung anstehen, würde Stimmengleichheit bedeuten, dass BEIDES gekauft WERDEN MUSS! Das will garantiert keiner...


Beste Grüße

Andreas
Zuletzt geändert von AndreasMR am Do 22. Feb 2018, 21:29, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: [Verein] Die Satzung

Beitrag von Levario »

3. Es sollen Personen als Mitglieder aufgenommen werden,
die durch aktive Mitarbeit an der Erfüllung des Vereinszwecks mitgewirkt haben u
nd gewillt sind, dies auch künftig zu tun.


In den Vereinen in denen ich war, gab es auch Arbeitsdienste von 8-10 Stunden pro Jahr (Halle putzen, Webseite pflegen, Buchführung, Vorstandsarbeit, Jugendarbeit, bei Sportveranstaltungen oder kostenpflichtigen Schulungen helfen Kuchen verkaufen, Mittagessen kochen, Bewirtung usw.), hier konnte man sich durch einen kleinen Betrag von 15 Euro pro Stunden freikaufen. Nur als Idee.

Bei einer OpenSource Plattform könnte das, durch unterschiedliche Mitgliedbeiträge (passiv & aktiv), einmal Spenden und dauerhafte Spenden (wie bei Wikipedia) gelöst werden.
Der Weg ist das Ziel... Aber bitte nicht vergessen los zu laufen :).

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